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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAD Boys Sanitär- und Heizungstechnik GmbH (nachfolgend auch „wir“)

 

I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sowohl mit Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch mit Unternehmern (§ 14 BGB). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführen.

  3. Unsere Leistungen richten sich nach dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Verbraucherbauvertrag: Sofern ausnahmsweise ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt, also eine umfangreiche, mehrere Gewerke umfassende Umbaumaßnahme, die nach Umfang und Eingriff in die Bausubstanz dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar ist, gelten die §§ 650i ff. BGB vorrangig. In diesem Fall stellen wir die gesetzlich vorgeschriebene Baubeschreibung zur Verfügung und beachten die gesetzlichen Vorgaben zu Widerruf, Abschlagszahlungen und Sicherheiten. Eine übliche Badsanierung stellt regelmäßig keinen Verbraucherbauvertrag dar.

  5. Ergänzend gilt bei Bauleistungen gegenüber Unternehmern die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nur, wenn ihre Geltung im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart, sie als Ganzes einbezogen und dem Kunden zumutbar zugänglich gemacht wird. Gegenüber Verbrauchern findet die VOB/B keine Anwendung.

  6. Vertragssprache ist Deutsch.

II. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich eine Bindefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch die Annahme des Auftrags oder durch den Beginn der Ausführung zustande.

  2. Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich. Überschreitungen, die sich erst bei der Ausführung als unvermeidbar herausstellen, teilen wir rechtzeitig mit (§ 650 BGB).

  3. Eine über das kostenlose Erstangebot hinausgehende detaillierte Planung erbringen wir nur nach gesonderter Vereinbarung; sie kann gesondert vergütet werden.

  4. Zeichnungen, Planungen, Entwürfe, Visualisierungen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für eine Ausführung durch Dritte verwendet werden. Kommt kein Auftrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.

  5. Der Kunde ist für die rechtzeitige Beschaffung etwaiger Genehmigungen, Zustimmungen Dritter (zum Beispiel Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaft) und behördlicher Auflagen verantwortlich.

III. Leistungen, Ausführung, Termine

  1. Der Kunde stellt uns rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung: den ungehinderten Zugang zu den Arbeitsräumen, Strom und Wasser, ausreichend beheizte und beleuchtete Räume sowie geeignete, abschließbare Abstell- und Lagerflächen für Material und Werkzeug. Soweit erforderlich, sorgt er für eine Parkmöglichkeit in zumutbarer Nähe.

  2. Der Kunde räumt den Arbeitsbereich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn leer und entfernt oder sichert empfindliche oder wertvolle Gegenstände.

  3. Soweit dem Kunden nicht sichtbare Leitungen, Installationen oder besondere Gegebenheiten der Bausubstanz bekannt sind, teilt er uns diese vor Beginn der Arbeiten mit.

  4. Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Nachweislich entstehende Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten oder eine erneute Anfahrt, kann der Kunde uns ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

  5. Der Beginn der Arbeiten setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Bereitstellung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen voraus.

  6. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie kalendermäßig bestimmt, in Textform fixiert und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen handelt es sich um unverbindliche, voraussichtliche Angaben.

  7. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und bei sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere Lieferengpässen, Streik, behördlichen Maßnahmen oder ungünstiger Witterung. Wir informieren den Kunden über solche Umstände unverzüglich.

  8. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

  9. Technisch bedingte oder zumutbare Änderungen der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit der Charakter der Gesamtleistung gewahrt bleibt. Ist ein vereinbartes Material nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, sind wir berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Material zu verwenden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

  10. Wünscht der Kunde Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese gesondert vereinbart und vergütet. Bis zu einer Einigung über die Vergütung sind wir nicht zur Ausführung der Änderung verpflichtet.

  11. Zeigt sich erst während der Ausführung, zum Beispiel nach dem Öffnen von Wänden, Decken oder Böden, ein nicht vorhersehbarer, technisch notwendiger Mehraufwand, informieren wir den Kunden und stimmen das weitere Vorgehen ab. Bei Gefahr im Verzug dürfen wir die zur Schadensabwendung notwendigen Maßnahmen ausführen und nach Aufwand berechnen.

  12. Stundenlohn- und Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet und auf Verlangen durch Stundenzettel nachgewiesen.

IV. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Nach Fertigstellung ist die Werkleistung abzunehmen. Die Abnahme kann förmlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch Ingebrauchnahme oder Nutzung nach Fertigstellung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  2. Fiktive Abnahme: Erklärt der Kunde die Abnahme nach Fertigstellung nicht, können wir ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Gegenüber Verbrauchern weisen wir mit der Fristsetzung in Textform darauf hin, dass das Werk als abgenommen gilt, wenn die Abnahme innerhalb der Frist nicht und ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird (§ 640 Abs. 2 BGB). Verweigert der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels innerhalb der Frist, gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen.

  3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Nimmt der Kunde das Werk vorzeitig in Gebrauch oder unterbricht er die Ausführung, geht die Gefahr bereits mit der Ingebrauchnahme oder Unterbrechung auf ihn über.

V. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB. Bei Werkleistungen an Bauwerken gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, bei sonstigen Leistungen 2 Jahre.

  2. Für Unternehmer gilt: Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Es gilt § 13 VOB/B, sofern ein Bauvertrag vorliegt.

  3. Silikonfugen sind Wartungsfugen. Risse oder Ablösungen stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar.

  4. Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Nutzung, Überlastung, mangelhafter Wartung, Verwendung ungeeigneter Pflegemittel oder bei Schäden durch Dritte.

  5. Unsere Haftung ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen sind nach Baufortschritt zulässig (§ 632a BGB) und werden gesondert ausgewiesen. Sie sind binnen zehn Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung bis zur Abnahme nicht übersteigen; dem Verbraucher steht eine Fertigstellungssicherheit von 5 Prozent zu (§ 650m BGB). Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch ein (§ 286 Abs. 3 BGB).

  3. Die Schlussrechnung ist mit Zugang ohne Abzug fällig. Ein Verbraucher kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er auf der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Im übrigen kommt der Kunde nach Mahnung in Verzug. Unternehmer kommen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug.

  4. Während des Verzugs ist die Geldschuld in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§ 288 BGB). Daneben können wir die gesetzliche Verzugspauschale gegenüber Unternehmern sowie nachgewiesene Mahn- und Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

  5. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Auf Abschlagszahlungen wird kein Skonto gewährt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Skontoabzug entfällt, wenn der Kunde mit der Zahlung früherer Rechnungen in Verzug ist.

  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  7. Mangelfreie Sonderanfertigungen und kundenspezifisch bestellte oder zugeschnittene Ware sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Im übrigen ist die Rückgabe mangelfreier Lagerware nur aus Kulanz und nur in ungebrauchtem, originalverpacktem Zustand möglich; dafür können wir eine pauschale Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu 20 Prozent des Warenwertes berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.

  2. Einbau in ein Bauwerk: Werden Vorbehaltsgegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks (§§ 93, 94 BGB), erlischt der Eigentumsvorbehalt insoweit kraft Gesetzes. Zur Sicherung tritt der Kunde uns bereits jetzt seine etwaigen Vergütungs- oder Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau in Höhe unserer noch offenen Forderung ab; wir nehmen diese Abtretung an.

  3. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware. Der Unternehmer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe unserer Forderung an uns ab.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorherigem Rücktritt zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Gesetzliche Vorgaben zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

VIII. Widerrufsrecht für Verbraucher 

  1. Bei Verträgen, die im Fernabsatz (§ 312c BGB, zum Beispiel ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular) oder außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB, zum Beispiel bei Ihnen zu Hause) geschlossen werden, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten und die Belehrung über dieses Recht ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung.

  2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung in Textform. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

  3. Vorzeitiger Beginn der Arbeiten: Sollen die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holen wir Ihren ausdrücklichen Wunsch hierzu auf einem dauerhaften Datenträger ein. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen (§ 357a BGB). Der Wertersatz wird anteilig auf Basis des vereinbarten Gesamtpreises berechnet.

  4. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst- oder Werkleistung, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und Sie dem Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht mit der vollständigen Vertragserfüllung verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).

  5. Ein Widerrufsrecht besteht unter anderem nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

IX. Datenschutz

  1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, und nur soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist.

  2. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung unter www.badboysshk.de/datenschutz.

X. Verbraucherstreitbeilegung

  1. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG).

  2. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten steht im übrigen der unmittelbare Kontakt zu uns offen. Ein Hinweis auf die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung entfällt, da diese zum 20. Juli 2025 eingestellt wurde.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Essen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unberührt.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Der Vorrang einer Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Stand: Juni 2026

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